Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Erbringung von Dienstleistungen

1. Definition

Die AGB gelten für Lieferungen und vertraglichen Dienstleistungen der Federtechnik Kaltbrunn AG, soweit schriftlich nicht etwas Anderes vereinbart worden ist. Sie werden mit jeder Bestellbestätigung des Bestellers zum integrierten Vertragsbestandteil. Benachrichtigungen via Brief / E-Mail genügen dem Schrifterfordernis im Sinne dieser AGB. Der Nachweis der zugestellten Mitteilung obliegt dem Besteller.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen und Annahmeerklärungen des Bestellers gelten als Offerte zum Abschluss.
2.2 Verträge unter diesen AGB kommen durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung seitens des Lieferanten zustande. Änderungen sind innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich zu melden. Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nicht verbindlich, wenn der Lieferant dies nicht schriftlich bestätigt hat. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.
2.3 Die Dienstleistung beruht auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers oder seines Dritten. Für die Vollständigkeit trägt der Besteller die Verantwortung.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Alle Preise des Lieferanten verstehen sich, EXW INCOTERMS 2010® zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten wie Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen.
3.2 Alle Preise werden in der Währung des Lieferanten fakturiert.
3.3 Angemessene Preiserhöhungen können vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Material- und Arbeitskosten seit der schriftlichen Bestellbestätigung des Lieferanten wesentlich verändert haben.
3.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
3.5 Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
3.6 Beanstandungen sind innerhalb von 5 Arbeitstagen geltend zu machen, andernfalls sind sie genehmigt.
3.7 Eine Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen ist nicht zulässig.
3.8 Das Fälligkeitsdatum ist ein Verfallsdatum, falls Rechnungen nicht pünktlich bezahlt werden. Ab Fälligkeitsdatum ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, inkl. Mahngebühren, Inkassogebührenkosten etc. Der Lieferant ist zum Vertragsrücktritt und zur Herausgabe der Lieferung berechtigt.
3.9 Hat der Lieferant nachweislich teilweise mangelhafte Produkte geliefert ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Teil der Lieferung zu bezahlen es sei denn, die Teillieferung hat für den Besteller keinen Nutzen.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung bleibt die Lieferung im Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit unter Mitwirkung des Bestellers am zuständigen Ort und Behörde eintragen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände angemessen zu versichern.

5. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang

5.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung. Der Übergang von Nutzen und Gefahr an den Besteller erfolgt mit der Aushändigung an das erste Transportunternehmen.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt Lieferung "ab Werk" (EXW INCOTERMS 2010®).
5.3 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der vereinbarte Gesamtpreis.

6. Werkzeuge, Betriebsmittel

6.1 Herstellungskosten für Werkzeuge und andere Betriebsmittel (Formen, Schablonen etc.) werden von dem zu liefernden Produkt gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, spätestens mit der Übersendung des Erstmusters, oder wenn ein solches nicht verlangt wird mit der ersten Produktlieferung, zu bezahlen.
6.2 Werkzeugerneuerungen und –änderungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.3 Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Werkzeuge oder Betriebsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu Lasten des Bestellers.
6.4 Die vom Lieferanten hergestellten oder beschafften Werkzeuge bzw. Betriebsmittel bleiben im Eigentum des Lieferanten.
6.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge bzw. Betriebsmittel während 3 Jahren nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Teilt der Besteller vor Ablauf der Frist mit, dass innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem weiteren Jahr Bestellungen aufgegeben werden, ist der Lieferant zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls kann er frei über das Werkzeug bzw. Betriebsmittel verfügen.

7. Gewährleistung für Lieferungen

7.1 Der Lieferant leistet dem Besteller Gewähr, dass die Lieferung im Zeitpunkt des Versandes keine Sach- und Rechtsmängel aufweist. Die Frist beträgt 24 Monate. Jede darüberhinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Besteller hat die Lieferung nach Eintreffen am vereinbarten AGB 01.05.2019 Seite 2 Bestimmungsort unverzüglich zu prüfen und innerhalb von 8 Arbeitstagen schriftlich zu beanstanden. Später entdeckte Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Werden Lieferungen ohne Prüfung weiterverarbeitet, so gelten sie als genehmigt.
7.2 Nach Geltendmachung von Mängeln / Fehlern kann der Lieferant wählen ob er die Lieferteile an Ort und Stelle untersuchen will oder ob er verlangt, dass diese zwecks Prüfung des Gewährleistungsanspruchs zurückgeschickt werden. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, hat der Besteller Anspruch auf unentgeltliche Behebung oder Ersatz. Es besteht kein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Reduktion des Kaufpreises. Liegt kein Gewährleistungsfall vor, so hat der Besteller alle Kosten zu tragen. Für die vom Lieferant ersetzten oder reparierten Liefergegenstände gilt nach wie vor die ursprüngliche Frist.
7.3 Die Systemverantwortung liegt beim Besteller.

8. Gewährleistung für Dienstleistungen

Der Besteller hat die Dienstleistung nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Unterlassung gilt als Akzept der Dienstleistung. Der Lieferant haftet nur für die sorgfältige Ausführung der Dienstleistung und übernimmt keinesfalls eine Ergebnisverantwortung.

9. Haftung und Haftungsausschluss

9.1 Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Bsp. Haftpflichtansprüche). Keinesfalls haftet der Lieferant bei leichter Fahrlässigkeit, indirekten und mittelbaren Schäden und Folgeschäden sowie entgangenem Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Schäden aus verspäteter Lieferung oder Dienstleistung.
9.2 Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: - Fehlerhafter Transport - Widerrechtliche Nutzung der Lieferung ausserhalb des Zwecks - unterlassene Wartung - nicht Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - Höhere Gewalt wie Naturereignisse, Streik, Terrorismus oder behördliche Verfügung.

10. Datenschutz

Der Lieferant hält sich an die geltende Datenschutzgesetzgebung. Der Besteller stimmt der automatischen Übertragung, Nutzung, Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks zu. Wenn es aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, wird der Besteller auf Verlangen des Lieferanten eine angemessene Einverständniserklärung unterzeichnen, damit organisatorische und technische Schutzmassnahmen im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze getroffen werden können. Die übertragenen personenbezogenen Daten werden ausschliesslich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und in anonymisierter Form für Auswertungen und Qualitätssicherungsmassnahmen genutzt.

11. Weiterverkauf

Weiterverkauf von Lieferungen durch den Besteller sind nur zusammen mit der Originaldokumentation und mit Akzept des Lieferanten zulässig.

12. Immaterialgüterrecht, Schutzrechte an Dokumenten

12.1 Der Lieferant oder sein allfälliger Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher Rechte an allen Lieferungen und Dienstleistungen, Beschreibungen, Prospekten, Plänen, Dokumenten und Datenträgern, eingeschlossen Patent-, Urheber- oder andere Immaterialgüterrechte. Der Besteller anerkennt diese Rechte vom Lieferanten bzw. deren Lizenzgebern.
12.2 Der Lieferant bestätigt, dass die dem Besteller abgegebenen Beschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger nach bestem Wissen des Lieferanten keine Rechte Dritter verletzen. Der Lieferant gibt aber keine Garantie dafür ab, dass die dem Besteller abgegebenen Beschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger keine Rechte Dritter verletzen.

13. Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB durch ein zuständiges Schiedsgericht, ordentliches Gericht oder zuständige Behörde als ungültig oder teilweise unwirksam erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt. Die Parteien bemühen sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Bestelländerungen, Rücktritt, Kündigung

14.1 Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge sind von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
14.2 Im Falle von wichtigen Gründen kann das Vertragsverhältnis vom Lieferanten jederzeit aufgehoben werden.
14.3 Der Lieferant kann bei einer Änderung eines laufenden Auftrages durch den Besteller die bereits gefertigen Teile oder die für den geänderten Auftrag nicht mehr verwendbaren Rohmaterialien und Halbfabrikate in Rechnung stellen.
14.4 Bei Vertragsannullation muss der Besteller die dem Lieferanten effektiv entstandenen Kosten übernehmen.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertrag zwischen Lieferant und Besteller ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist zudem berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
15.2 Die vorliegenden AGB sowie der dazugehörige Vertrag unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Bundesgesetztes über das internationale Privatrecht.